Zollbestimmungen für Urlaubsmitbringsel

Das müssen Sie bei Ihrem nächsten Urlaub beachten

Die falschen oder zu viele Souvenirs aus dem Urlaub können schnell Nachzahlungen oder Geldstrafen nach sich ziehen - denn nicht alles ist erlaubt.

Um auf der Heimreise keine böse Überraschung  zu erleben, sollten Sie sich an diese Vorschriften des Zolls halten. Grundsätzlich dürfen Souvenirs und andere Mitbringsel nur unter zwei Bedingungen nach Deutschland mitgebracht werden:

1. Sie sind ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk gedacht.
2. Die Ware wird in demselben Transportmittel transportiert, in dem sich die reisende Person aufhält.

Sind diese Bedingungen erfüllt, dürfen Waren bis zu einer bestimmten Menge abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Wird diese sogenannte Reisefreimenge überschritten, müssen Sie das bei ihrer Einreise mündlich bei der Zollstelle anmelden und dort die anfallenden Einfuhrabgaben bezahlen.

Reisen innerhalb der EU

Für das Reisen innerhalb der EU gelten diese Reisefreimengen:

Tabakwaren

- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g / Stück)
- 200 Zigarren
- 1 kg Rauchtabak

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

-  10 Liter Spirituosen
-  20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein, Marsala)
-  60 Liter Schaumwein
-  110 Liter Bier

Kaffee

- 10 kg Kaffee oder kaffeehaltige Waren

Bargeld

Bargeld und Wertpapiere ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro müssen bei der Ein- und Ausreise innerhalb der EU bei der zuständigen Zollstelle mündlich angemeldet werden.

Regionen mit Sonderregelungen

Für einige Gebiete in der EU gelten die Regelungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten, da sie entweder nicht zum Zollgebiet der EU gehören oder keine Verbrauchs- und Mehrwertsteuer erheben. Zu den Sonderfällen zählen zum Beispiel Büsingen, Helgoland, die Kanarischen Inseln oder die britischen Kanalinseln.

 

Einreise aus einem Nicht-EU-Land

Für die Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Land gelten die folgenden Grenzwerte:

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren)

- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g / Stück) oder
- 50 Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak oder
-  eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren)

-  1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder
-  2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
-  eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
-  4 Liter nicht schäumende Weine und
-  16 Liter Bier

Arzneimittel

- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Waren

-  bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
-  für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
-  für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Bargeld

Bargeld und Wertpapiere ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro müssen bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden.

Lebensmittel

Tierische Lebensmittel wie Fleisch, Eier und Milch, oder daraus hergestellte Produkte, z.B. Käse oder Wurst, dürfen nur mit den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen und Begleitdokumenten eingeführt werden. Davon ausgenommen sind zum Beispiel Säuglingsnahrung, andere tierische Erzeugnisse wie Honig, oder Fischprodukte bis zu einem Gewicht von 20 kg.

Bedrohte Tier- und Pflanzenarten

Für das Mitführen von Pflanzen oder Tieren, die unter Artenschutz stehen, ist ein artenschutzrechtliches Dokument erforderlich. Werden geschützte Tier- oder Pflanzenarten oder daraus hergestellte Gegenstände eingeführt, droht nicht nur die Beschlagnahmung, sondern auch eine Geldstrafe. Zu den Arten, die unter Schutz stehen, zählen zum Beispiel:

- Elfenbein oder Elefantenleder (z.B. Skulpturen und Schnitzereien aus Elfenbein, Taschen aus Elefantenleder oder präparierte Elefantenfüße als Schirmständer)
- exotische Felle und Pelzmäntel
- sämtliche wild lebenden Katzenarten
- Nashornprodukte (z.B. Hörner, präparierte Nashornfüße, Potenzmittel aus Nashornpulver)
- lebende oder ausgestopfte Vögel (vor allem Greifvögel)
- Krokodile, Kaimane und Schlangen (z.B. verarbeitet zu Schuhen, Gürteln oder Uhrenarmbändern)
- Kakteen oder kakteenähnliche Pflanzen, Tillandsien und Orchideen
- Korallen, Muschel- und Schneckenschalen (z.B. verarbeitet zu Schmuck)

 

Mehr Informationen erhalten Sie über die kostenlosen App „Zoll und Reise“ oder auf der Webseite des deutschen Zolls. Hier finden Sie auch einen Abgabenrechner, mit dem sich die voraussichtlichen Einfuhrabgaben berechnen lassen.